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Deutsche Physiologische Gesellschaft e.V.


 

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Stellungnahme zur Lehre in der Physiologie 08.09.2010
Die Deutsche Physiologische Gesellschaft versteht die Physiologie als eine medizinische Grundlagenwissenschaft und das Lehrfach Physiologie folglich als eine wesentliche Basis der ärztlich orientierten Ausbildung. Ziel dieser Ausbildung ist es somit, solide Kenntnisse über die Mechanismen normaler und pathologischer Körperfunktionen des Menschen zu vermitteln. Diese Wissensvermittlung gelingt hierbei umso erfolgreicher, je klarer die Bezüge zur späteren ärztlichen Tätigkeit aufgezeigt werden. Gleichzeitig müssen die zukünftigen Ärztinnen und Ärzte mit dem physiologischen Unterricht fundiert im Umgang mit wissenschaftlicher Methodik ausgebildet werden, um auch im gesamten Verlauf ihrer beruflichen Tätigkeit die hohe Herausforderung der rasanten Wissensvermehrung meistern und so neue therapeutische und diagnostische Verfahren kompetent einschätzen und einsetzen zu können.

Im Hinblick auf die angesprochenen Ziele einer praxisorientierten Ausbildung einerseits und einer Vermittlung wissenschaftlicher Methodik andererseits unterstützt die DPG Klinik-orientierte Lehre. In diesem Sinne beleuchtet der physiologische Unterricht bereits jetzt auch pathophysiologische Aspekte. Die intensive medizinorientierte Lehre erfordert eine entsprechende personelle Ausstattung der vorklinischen Institute, da sie allein mit kleinen Gruppengrößen zu Erfolgen führt. Gleichzeitig muss sie von einer systematischen wissenschaftlichen physiologischen Ausbildung flankiert sein, die sich nicht ausschließlich an Fallstudien orientiert. In diesem Zusammenhang betont die Deutsche Physiologische Gesellschaft die Bedeutung einer strukturierten wissenschaftlichen Ausbildung: Analytische Fähigkeiten können nur trainiert werden, wenn die Studierenden auf eine breite, systematisch erworbene Wissensbasis zurückgreifen können. Die Befähigung zu wissenschaftlichem Denken ist unabdingbare Voraussetzung dafür, im Sinne eines lebenslangen Lernens wissenschaftliche Neuerungen für sich und seine Patienten nutzbar zu machen.
 
Stellungnahme zur Besoldungssituation in der Wissenschaft08.09.2010
Stellungnahme der DPG zur Besoldung.pdf
Die Deutsche Physiologische Gesellschaft fordert, die Ungleichbehandlung von klinisch tätigen Ärzten, Ärzten mit Forschungstätigkeit und Naturwissenschaftlern mit Forschungstätigkeit aufzuheben und die Gehälter der wissenschaftlich tätigen Kolleginnen und Kollegen denen der klinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte anzupassen. Ferner fordert die DPG eine leistungsgerechte und amtsangemessene Besoldung für Professorinnen und Professoren, deren Grundbesoldung nicht hinter vergleichbaren Positionen im Richter- oder Lehramt zurückstehen darf.
 
Stellungnahme der DPG zur Novellierungsanstrengung der Tierschutzdirektive der EU08.09.2010
Stellungnahme zu Tierversuchen.pdf
Die Deutsche Physiologische Gesellschaft unterstreicht, daß die derzeitigen Regelungen zum Tierschutz angemessen und geeignet sind, die Belange des Tierschutzes im Rahmen experimenteller Forschung zu wahren.

Die DPG wendet sich gegen weiterführende Verschärfungen, da diese nicht geeignet sind, den Tierschutz zu verbessern, sondern lediglich die wissenschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Forschungsraums einschränkten.
 
Stellungnahme zur Bedeutung des physiologischen Unterrichts08.09.2010
Stellungnahme der DPG zur Lehre.pdf
Stellungnahme zur Bedeutung des physiologischen Unterrichts

Die Deutsche Physiologische Gesellschaft betont und unterstreicht die Bedeutung der wissenschaftlich fundierten und systematischen Ausbildung in der Physiologie als einem der wesentlichen Kerngebiete der Medizin
 
Stellungnahme zur Befristungsregelung des WissZeitVG08.09.2010
Stellungnahme der DPG zum WissZeitVG.pdf
Stellungnahme zur Befristungsregelung des WissZeitVG

Die Deutsche Physiologische Gesellschaft die im WissZeitVG enthaltene und dem HRG entlehnte modifizierte Befristungsregelung weiterhin ab, weil intramural finanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer noch nach Ablauf von 12 bzw. 15 Jahren wissenschaftlicher Tätigkeit de facto mit einem Berufsverbot belegt werden